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Steuern und Gebühren

Öffentliche Abgaben sind alle Geldleistungen, die der Bürger aufgrund von Rechtsvorschriften an den Staat oder an staatliche Einrichtungen abzuführen hat. Die öffentliche Abgaben lassen sich in folgende drei Gruppen einteilen:

  • Steuern
    Ihr Kennzeichen ist, dass die Pflicht zur Zahlung (Steuerpflicht) an das Vorliegen bestimmter Tatbestände gebunden ist und nicht an eine Gegenleistung der Stadt.
  • Gebühren
    Gebühren lassen sich unterscheiden in Verwaltungs- und Benutzungsgebühren. Sie fallen an, wenn eine bestimmte Leistung in Anspruch genommen wird.
  • Beiträge
    Beiträge sind zu entrichten, wenn eine Leistung von der Stadt bereitgestellt wird, unabhängig von der konkreten Inanspruchnahme. Sie stellen einen Aufwandsersatz für eine mögliche Inanspruchnahme dar.

Für die Veranlagung zu Steuern, Gebühren und Beiträgen gelten die gesetzlichen Grundlagen und die Regelungen des jeweils geltenden Stadtrechts. Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick über die Abgaben von der Stadt Kornwestheim erhoben werden

Gewerbesteuer

Der Gewerbesteuersatz der Stadt Kornwestheim beträgt derzeit 390 v. H.

Maßgebend für die Höhe der zu zahlenden Gewerbesteuer ist der vom Finanzamt ermittelte Gewerbeertrag und der daraus resultierende Gewerbesteuermessbetrag, der der hebeberechtigten Gemeinde mitgeteilt wird.

Gegenstand der Besteuerung ist der Gewerbebetrieb. Die Rechtsgrundlagen für die Erhebung der Gewerbesteuer sind das Gewerbesteuergesetz (GewStG), die Abgabenordnung, die Gemeindeordnung Baden-Württemberg und die jährliche Haushaltssatzung.

Grundsteuer

Die Hebesätze für die Grundsteuern sind bis einschließlich 2024 wie folgt festgesetzt:

  • für die land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke (Grundsteuer A) auf 320 v. H.
  • für alle anderen Grundstücke (Grundsteuer B) auf 390 v. H.

Ab dem Kalenderjahr 2025 werden die Hebesätze gemäß Beschluss des Gemeinderats vom 28.11.2024 wie folgt festgesetzt:

  • für die land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke (Grundsteuer A) auf 320 v. H. 

  • für alle anderen Grundstücke (Grundsteuer B) auf 270 v. H.

Die Hebesätze gelten bis zu einer erneuten Beschlussfassung durch den Gemeinderat: längstens jedoch bis zum Ende des aktuellen Hauptveranlagungszeitraums (31. Dezember 2030).

Ab dem Jahr 2025 tritt im Zuge der Grundsteuerreform eine Neuregelung der Grundsteuererhebung in Kraft.
 
Die Grundsteuerreform ist notwendig geworden, nachdem das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 10. April 2018 die Verwendung der Einheitswerte von 1964 als Basis für die Berechnung der Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt hatte. Der Gesetzgeber wurde verpflichtet, die Grundsteuer neu zu regeln. In einer Übergangszeit bis 2024 darf das bisherige Recht noch angewendet werden. Ab 2025 muss die Grundsteuer auf Grundlage neu ermittelter Werte erhoben werden. Hierzu hat das Land Baden-Württemberg im November 2020 ein Landesgrundsteuergesetz verabschiedet, das die neue Grundlage für die Grundsteuererhebung ab 2025 darstellt.
 
Weitergehende Informationen hierzu finden sich in dem nachfolgenden Merkblatt (erstellt vom Städtetag Baden-Württemberg / Gemeindetag Baden-Württemberg/ Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg), welches auch den Grundsteuerbescheiden 2025 beigefügt ist:  

Nähere Informationen zum Landesgrundsteuergesetz finden Sie außerdem unter www.Grundsteuer-BW.de  auf der Internetseite des Ministeriums für Finanzen Baden-Württemberg unter www.fm.baden-wuerttemberg.de/de/haushalt-finanzen/grundsteuer/

  • Sie haben Fragen? Wir haben Ihnen ein FAQ mit den häufigsten Fragen zusammengestellt. Sie finden es hier

Hundesteuer

Hundesteuern werden nach der "Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Kornwestheim“ in der zur Zeit gültigen Fassung erhoben.

Die Steuer beträgt ab dem 01. Januar 2017 jährlich, wenn von einem Hundehalter oder mehreren Personen gemeinsam ein Hund gehalten wird 132,00 EUR, für jeden weiteren Hund 264,00 EUR.

Für das Halten eines Kampfhundes beträgt der Steuersatz ab dem 1. Januar 2017 900,00 EUR.
Für den zweiten und jeden weiteren Kampfhund beträgt der Steuersatz ab dem 1. Januar 2017 1.800,00 EUR.

Jeder Hundehalter ist verpflichtet, seinen Hund innerhalb eines Monats bei der Stadt Kornwestheim anzumelden.

Vergnügungssteuer

Die Vergnügungssteuer wird nach der "Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer“ in der zur Zeit gültigen Fassung erhoben.

Das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten in

  • a. Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen,
  • b. Gastwirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an anderen für jeden zugänglichen Ort.

Die Aufstellung und jede Veränderung, insbesondere die Entfernung eines Spielgerätes ist dem Steueramt der Stadt Kornwestheim innerhalb zwei Wochen schriftlich anzuzeigen

Wasserzins und Abwassergebühren

Die Stadt erhebt für die Benutzung der städtischen Abwasseranlagen Abwassergebühren.
Der Wasserzins und die Abwassergebühr pro m³ Wasser/Abwasser beträgt seit 1. Juli 2020:

Preise Wasser MwSt. 7% Wasserpreis Schmutzwasserpreis Gesamtpreis
EUR/m³ 1,96 0,14 2,10 1,50 3,60

Grundlage für die Abwassergebühr ist die Abwassersatzung Kornwestheim in der zur Zeit gültigen Fassung.

Friedhofs- und Bestattungsgebühren

Es werden folgende Gebühren nach der Satzung erhoben:

  • A.
    Gebühren für den Erwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten: (Nutzungsdauer 25 Jahre)
    Für Wahlgrabstätten 1.392 EUR bis 5.403 EUR
    Für Urnenwahlgrabstätten 606 EUR bis 1.304 EUR
  • B.
    Überlassung eines Reihengrabes:
    Erdbestattungen bis 6 Jahre 160 EUR
    Erdbestattungen ab 6 Jahre 730 EUR
    Urnenreihengrabstätten 407 EUR
  • C.
    Gebühren für Erdbestattungen:
    ab 6 Jahre 514 EUR
    bis 6 Jahre 206 EUR
  • D.
    Gebühren für Feuerbestattungen:
    Urnenbeisetzung 197 EUR

Erschließungsbeiträge

Nach der „Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen“ fallen Erschließungsbeiträge für die Erstellung von Erschließungsanlagen an. Diese werden je nach Aufwand der einzelnen Maßnahmen abgerechnet:

Sie betragen 95 v. H. des beitragspflichtigen Erschließungsaufwands je qm zulässiger Geschossfläche.

Abwasserbeitrag

Für den Anschluss an den öffentlichen Entwässerungskanal erhebt die Stadt Kornwestheim nach der „Abwassersatzung“ in der zur Zeit geltenden Fassung einen Abwasserbeitrag. Der Abwasserbeitrag beträgt 9,50 EUR je qm zulässiger Geschossfläche

Gesplittete Abwassergebühr

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat am 11.03.2010 entschieden, dass die Abwassergebühr in die Schmutzwasser- und die Niederschlagswassergebühr gesplittet und getrennt erhoben werden müssen.

Die Bescheide werden von den Stadtwerken Ludwigsburg-Kornwestheim GmbH versendet.
Ansprechpartner: 

  • Frau Plötze 07141 910-3685
  • Herr Löbel 07141 910-2104

Weitere Informationen erhalten Sie auch per E-Mail an kundenservice@swlb.de.

Gebühren für öffentliche Leistungen

In der Gebührensatzung für öffentliche Leistungen (ehemals Verwaltungsgebührensatzung) sind diejenigen Gebühren festgesetzt, die die Stadt Kornwestheim in Ausübung der hoheitlichen Gewalt erhebt und die nicht in einer separaten Satzung oder einem separaten Gesetz geregelt sind.  

In der Gebührensatzung sind somit die Gebühren zu folgenden Themenbereichen festgehalten: 

  • Allgemeine Verwaltungsgebühren (u. a. Auskünfte, Beglaubigungen, Kopien)
  • Baurecht (u. a. Baugenehmigungsgebühren, Bescheinigungen im Rahmen des Vorkaufsrechts, Baulastenerklärungen)
  • Verwaltungsleistungen an Schulen (u. a. Ersatzweise Ausstellung des Schülerausweises, Zeugniskopien)
  • Gebühren des Bürgerbüros, Standesamts und Fundbüros (u. a. Auskünfte aus dem Melderegister, Kirchenaustrittsverfahren, Fischereischeine)
  • Sicherheit und Ordnung (u. a. Gaststättenrecht, Gewerberecht, Waffenrecht und Sprengstoffrecht)

Die vollständige Gebührensatzung inklusive des Gebührenverzeichnisses finden Sie unter folgendem Link:(Zur Datenbank Stadtrecht Kornwestheim)

Weiterführende Links

Kontakt

Ab 2025 steht Ihnen die Abteilung Steuern und Liegenschaft in Fragen zur Grundsteuer zu folgenden Telefon- und Sprechzeiten zur Verfügung:

Mo 8:30 - 12:00 Uhr und
14:00 - 17:00 Uhr
Di geschlossen
Mi geschlossen
Do 8:30 - 12:00 Uhr und
14:00 - 16:00 Uhr
Fr 8:30 - 12:00 Uhr

Für die Sprechzeiten müssen Sie zwingend einen Termin vereinbaren. Die Online-Terminvergabe steht ihnen ab 13. Januar 2025 auf dieser Seite zur Verfügung. Sofern Ihnen kein Online-Zugang zur Verfügung steht, können Sie die Termine gerne telefonisch unter 07154-202-8107 vereinbaren.