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Schullandheimverein

Der Schullandheimverein Kornwestheim e.V. unterhält seit über 50 Jahren das landschaftlich reizvoll gelegene Schullandheim Vogelhof bei Erbstetten auf der Schwäbischen Alb. Das mehrfach modernisierte Heim bietet Platz für zwei bis drei Schulklassen, aber auch Jugendgruppen und Vereine nutzen die Räumlichkeiten sowie die vielfältigen Freizeitmöglichkeiten im und um das Haus sowie in der näheren Umgebung. 

Richtlinien über die Gewährung von städtischen Zuschüssen zu Schullandheimaufenthalten

gültig ab 1. Januar 2004 - A 2.01

Der Verwaltungs- und Finanzausschuss des Gemeinderats hat am 20. November 2003 o.g. Richtlinien beschlossen:

I. Allgemeines
Städtische Zuschüsse zu Schullandheimaufenthalten werden ausschließlich für Aufenthalte gewährt, die im Schullandheim Vogelhof, Ehingen-Erbstetten, oder dem Schullandheim Strümpfelbrunn, Waldbrunn-Strümpfelbrunn, durchgeführt werden.

II. Zuschüsse
1. Regelzuschuss

1.1 Schullandheimaufenthalte von Schülern, die eine Kornwestheimer Schule besuchen, werden mit EUR 1,60 je Schüler und Aufenthaltstag gefördert.

1.2 Diesen Zuschuss können auch Schüler aus Kornwestheimer Familien erhalten, die eine Schule außerhalb von Kornwestheim besuchen müssen, weil die gewünschte Schulart in Kornwestheim nicht vorhanden ist.

2. Sonderzuschüsse
Zusätzlich zum Regelzuschuss wird für Schüler aus Kornwestheimer Familien auf Antrag der Eltern gewährt:

2.1 Ein Zuschuss in Höhe von EUR 30,-- an Schüler aus Familien mit mehr als 3 Kindern. Voraussetzung ist allerdings, dass sämtliche Kinder in häuslicher Gemeinschaft mit mindestens einem Elternteil leben sowie unter 18 Jahre sind bzw. bei Kindern über 18 Jahre die Berufsausbildung noch nicht abgeschlossen ist;

2.2 Ein Zuschuss in Höhe von EUR 30,-- je Schüler, wenn aus einer Familie im gleichen Rechnungsjahr mehrere Kinder an einem Schullandheimaufenthalt nach Ziffer I der Richtlinien teilnehmen; Zuschüsse nach Ziffer 2.1 und 2.2 werden nicht nebeneinander gewährt.

2.3 Ein Zuschuss in Höhe von EUR 30,-- für Inhaber von Sozial- und Familienpässen an Schüler aus Familien, die keine Hilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz erhalten.

III. Zuständigkeit
Über den Antrag entscheidet das Schulverwaltungsamt. Über Anträge nach Ziffer 2.3 entscheidet das Sozialamt.

IV. Inkrafttreten
Diese Richtlinien treten zum 01.01.2004 in Kraft. Gleichzeitig treten die Richtlinien vom 19. Juli 2001 außer Kraft.