Steuern und Gebühren
Öffentliche Abgaben sind alle Geldleistungen, die der Bürger aufgrund von Rechtsvorschriften an den Staat oder an staatliche Einrichtungen abzuführen hat. Die öffentliche Abgaben lassen sich in folgende drei Gruppen einteilen:
- Steuern
Ihr Kennzeichen ist, dass die Pflicht zur Zahlung (Steuerpflicht) an das Vorliegen bestimmter Tatbestände gebunden ist und nicht an eine Gegenleistung der Stadt. - Gebühren
Gebühren lassen sich unterscheiden in Verwaltungs- und Benutzungsgebühren. Sie fallen an, wenn eine bestimmte Leistung in Anspruch genommen wird. - Beiträge
Beiträge sind zu entrichten, wenn eine Leistung von der Stadt bereitgestellt wird, unabhängig von der konkreten Inanspruchnahme. Sie stellen einen Aufwandsersatz für eine mögliche Inanspruchnahme dar.
Für die Veranlagung zu Steuern, Gebühren und Beiträgen gelten die gesetzlichen Grundlagen und die Regelungen des jeweils geltenden Stadtrechts. Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick über die Abgaben von der Stadt Kornwestheim erhoben werden:
Gewerbesteuer
Der Gewerbesteuersatz der Stadt Kornwestheim beträgt derzeit 390 v. H.
Maßgebend für die Höhe der zu zahlenden Gewerbesteuer ist der vom Finanzamt ermittelte Gewerbeertrag und der daraus resultierende Gewerbesteuermessbetrag, der der hebeberechtigten Gemeinde mitgeteilt wird.
Gegenstand der Besteuerung ist der Gewerbebetrieb. Die Rechtsgrundlagen für die Erhebung der Gewerbesteuer sind das Gewerbesteuergesetz (GewStG), die Abgabenordnung, die Gemeindeordnung Baden-Württemberg und die jährliche Haushaltssatzung.
Grundsteuer
Die Hebesätze für die Grundsteuern werden derzeit wie folgt festgesetzt:
- für die land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke (Grundsteuer A) auf 320 v. H.
- für alle anderen Grundstücke (Grundsteuer B) auf 390 v. H.
Maßgebend für die Höhe der zu zahlenden Grundsteuer ist der vom Finanzamt ermittelte Einheitswert des bebauten oder unbebauten Grundstückes und der daraus resultierende Grundsteuermessbetrag.
Rechtsgrundlage ist u. a. das Grundsteuergesetz (GrStG).
Ab dem Jahr 2025 tritt im Zuge der Grundsteuerreform eine Neuregelung der Grundsteuererhebung in Kraft.
Die Grundsteuerreform ist notwendig geworden, nachdem das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 10. April 2018 die Verwendung der Einheitswerte von 1964 als Basis für die Berechnung der Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt hatte. Der Gesetzgeber wurde verpflichtet, die Grundsteuer neu zu regeln. In einer Übergangszeit bis 2024 darf das bisherige Recht noch angewendet werden. Ab 2025 muss die Grundsteuer auf Grundlage neu ermittelter Werte erhoben werden. Hierzu hat das Land Baden-Württemberg im November 2020 ein Landesgrundsteuergesetz verabschiedet, das die neue Grundlage für die Grundsteuererhebung ab 2025 darstellt.
Weitergehende Informationen hierzu finden sich in den nachfolgenden Merkblättern (erstellt vom Städtetag Baden-Württemberg / Gemeindetag Baden-Württemberg) sowie dem Beiblatt zu den Grundsteuerbescheiden 2022 (erstellt vom Städtetag Baden-Württemberg / Gemeindetag Baden-Württemberg / Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg):
Darüber hinaus ist den Grundsteuerbescheiden 2022 das nachfolgende Merkblatt zu den weiteren Schritten beigefügt, die im Jahr 2022 zur Neubewertung der Grundstücke notwendig werden. Es soll als Vorabinformation dienen, insbesondere zu den erforderlichen Steuererklärungen, zu denen die Finanzverwaltung des Landes im Laufe des Jahres die Grundstückseigentümer/-innen aufrufen wird.
Nähere Informationen zum Landesgrundsteuergesetz finden Sie außerdem unter www.Grundsteuer-BW.de auf der Internetseite des Ministeriums für Finanzen Baden-Württemberg unter www.fm.baden-wuerttemberg.de/de/haushalt-finanzen/grundsteuer/.
Hundesteuer
Hundesteuern werden nach der "Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Kornwestheim“ in der zur Zeit gültigen Fassung erhoben.
Die Steuer beträgt ab dem 01. Januar 2017 jährlich, wenn von einem Hundehalter oder mehreren Personen gemeinsam ein Hund gehalten wird 132,00 EUR, für jeden weiteren Hund 264,00 EUR.
Für das Halten eines Kampfhundes beträgt der Steuersatz ab dem 1. Januar 2017 900,00 EUR.
Für den zweiten und jeden weiteren Kampfhund beträgt der Steuersatz ab dem 1. Januar 2017 1.800,00 EUR.
Jeder Hundehalter ist verpflichtet, seinen Hund innerhalb eines Monats bei der Stadt Kornwestheim anzumelden.
Vergnügungssteuer
Die Vergnügungssteuer wird nach der "Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer“ in der zur Zeit gültigen Fassung erhoben.
Das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten in
- a. Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen,
- b. Gastwirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an anderen für jeden zugänglichen Ort.
Die Aufstellung und jede Veränderung, insbesondere die Entfernung eines Spielgerätes ist dem Steueramt der Stadt Kornwestheim innerhalb zwei Wochen schriftlich anzuzeigen
Wasserzins und Abwassergebühren
Friedhofs- und Bestattungsgebühren
Es werden folgende Gebühren nach der Satzung erhoben:
- A.
Gebühren für den Erwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten: (Nutzungsdauer 25 Jahre)
Für Wahlgrabstätten 1.392 EUR bis 5.403 EUR
Für Urnenwahlgrabstätten 606 EUR bis 1.304 EUR - B.
Überlassung eines Reihengrabes:
Erdbestattungen bis 6 Jahre 160 EUR
Erdbestattungen ab 6 Jahre 730 EUR
Urnenreihengrabstätten 407 EUR - C.
Gebühren für Erdbestattungen:
ab 6 Jahre 514 EUR
bis 6 Jahre 206 EUR - D.
Gebühren für Feuerbestattungen:
Urnenbeisetzung 197 EUR
Erschließungsbeiträge
Nach der „Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen“ fallen Erschließungsbeiträge für die Erstellung von Erschließungsanlagen an. Diese werden je nach Aufwand der einzelnen Maßnahmen abgerechnet:
Sie betragen 95 v. H. des beitragspflichtigen Erschließungsaufwands je qm zulässiger Geschossfläche.
Abwasserbeitrag
Gesplittete Abwassergebühr
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat am 11.03.2010 entschieden, dass die Abwassergebühr in die Schmutzwasser- und die Niederschlagswassergebühr gesplittet und getrennt erhoben werden müssen.
Die Bescheide werden von den Stadtwerken Ludwigsburg-Kornwestheim GmbH versendet.
Ansprechpartner:
- Frau Plötze 07141 910-3685
- Herr Löbel 07141 910-2104
Weitere Informationen erhalten Sie auch per E-Mail an kundenservice@swlb.de.
Gebühren für öffentliche Leistungen
In der Gebührensatzung für öffentliche Leistungen (ehemals Verwaltungsgebührensatzung) sind diejenigen Gebühren festgesetzt, die die Stadt Kornwestheim in Ausübung der hoheitlichen Gewalt erhebt und die nicht in einer separaten Satzung oder einem separaten Gesetz geregelt sind.
In der Gebührensatzung sind somit die Gebühren zu folgenden Themenbereichen festgehalten:
- Allgemeine Verwaltungsgebühren (u. a. Auskünfte, Beglaubigungen, Kopien)
- Baurecht (u. a. Baugenehmigungsgebühren, Bescheinigungen im Rahmen des Vorkaufsrechts, Baulastenerklärungen)
- Verwaltungsleistungen an Schulen (u. a. Ersatzweise Ausstellung des Schülerausweises, Zeugniskopien)
- Gebühren des Bürgerbüros, Standesamts und Fundbüros (u. a. Auskünfte aus dem Melderegister, Kirchenaustrittsverfahren, Fischereischeine)
- Sicherheit und Ordnung (u. a. Gaststättenrecht, Gewerberecht, Waffenrecht und Sprengstoffrecht)
Die vollständige Gebührensatzung inklusive des Gebührenverzeichnisses finden Sie unter folgendem Link:(Zur Datenbank Stadtrecht Kornwestheim)