Natur und Landschaft
Zur Erhaltung und Sicherung der Schönheit, Eigenart und Vielfalt der Natur des Landes Baden-Württemberg werden Schutzgebiete verschiedener Kategorien ausgewiesen.
Die Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (LUBW) führt Daten zu allen Schutzgebieten nach Naturschutzrecht in Baden-Württemberg und erstellt landesweite Statistiken.
Schützenswerte Landschaftseinheiten wie Naturdenkmale, besonders geschützte Biotope und geschützte Grünbestände gibt es auch in Kornwestheim. Unser Ziel ist es, die heimische Artenvielfalt, verbunden mit ihren besonderen Lebensräumen, zu schützen und zu erhalten. Dabei befassen wir uns mit Schutz, Pflege und Entwicklung der spezifischen Lebensräume.
Landschafts- und Umweltplan
Im Landschafts- und Umweltplan werden Ziele und Maßnahmen für den Umwelt- und Naturschutz formuliert. Er ist das zentrale Instrument für die Umsetzung einer nachhaltigen und umweltverträglichen Landschaftsentwicklung. Der Landschaftsplan koordiniert konkurrierende Flächen- und Nutzungsansprüche an Natur und Landschaft, um eine landschaftsökologisch verträgliche Siedlungsentwicklung zu ermöglichen.
In der Erarbeitung der Planung wurde zunächst der derzeitige Zustand von Umwelt, Natur und Landschaft auf Gemarkung Kornwestheim ermittelt, bewertet und dargestellt. Daraus wurde ein landschaftsökologisches und grünordnerisches Leitbild entwickelt, mit erforderlichen Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur, Landschaft und der Umweltbedingungen insgesamt.
Den gesamten Landschafts- und Umweltplan für Kornwestheim können Sie unter folgendem Link abrufen:
Stadt Kornwestheim: - Bauleitplanung
Naturdenkmale
Naturdenkmale sind geschützte Naturgebilde, die aufgrund ihrer Einzigartigkeit, Schönheit oder Seltenheit oder auch aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen eine besondere Bedeutung haben.
Die unter Schutzstellung gemäß des Naturschutzgesetzes des Landes Baden-Württemberg (§ 30 NatSchG) dient der Sicherung und Erhaltung der Naturdenkmäler. Diese können sowohl naturschutzwürdigen Flächen bis zu 5 ha Größe als auch Einzelgebilden wie z. B. landschaftsprägende Bäume darstellen. Naturdenkmäler dürfen nicht verändert, beseitigt oder beschädigt werden.
Auch auf Kornwestheimer Gemarkung gibt es schützenswerte Naturdenkmale wie die Lindenallee an der Ludwigsburger Straße oder die zwei großen Blutbuchen an der Stuttgarter bzw. Ludwigsburger Straße.
Weitere Informationen zu den Naturdenkmälern und weiterer Schutzgebiete verschiedener Kategorien gibt es auf den Seiten der LUBW:
Schutzgebietsverzeichnis - Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (baden-wuerttemberg.de)
Kornwestheimer Wald
Die Stadt Kornwestheim hat Anfang August 2022 offiziell ihren ersten Kommunalwald eingeweiht.
Die rund 1,9 ha große Waldfläche wurde früher als landwirtschaftliche Fläche genutzt. Im Rahmen der Biotopverbundplanung wurde die Fläche Ende der 80er Jahre zur Waldentwicklung vorgeschlagen. Im Jahr 1991 mit den Planungen begonnen. Im darauffolgenden Jahr 1992 wurden Initialpflanzungen von standortgerechten, heimischen Bäumen und Sträuchern vorgenommen, mit dem Ziel der Anlage eines naturnahen Auenwalds.
Die Fläche wurde als Sukzessionsfläche angelegt, das heißt sie wird sich selbst überlassen. Pflegeeingriffe werden nur entlang der angrenzenden Wege durchgeführt, um der Verkehrssicherungspflicht nachzukommen. Im Wald selbst gibt es daher keine Wege, die Nutzung erfolgt auf eigene Gefahr.
Vorzufindende Baumarten sind u. a. Schwarzerle, Spitzahorn, Hainbuche, Vogelkirsche, Feldahorn, Winterlinde, Bergahorn, Stieleiche und Rotbuche.
Garten der Triangulation
Der Garten der Triangulation stellt einen Teil des historischen Dreiecknetzes der württembergischen Landesvermessung dar.
Diese geht zurück auf König Wilhelm I., der die Vermessung und Kartierung des ganzen Landes im Jahr 1818 angeordnet hat. Die Landesvermessung erfolgte von 1818 bis 1840, wobei das Messverfahren der Triangulation angewandt wurde. Dabei wird die zu vermessende Fläche in Dreiecke eingeteilt. Als Basislinie des Dreiecksnetzes wurde die rund 13 km lange und gerade Solitudeallee mit Verlauf vom Schloss Solitude in Stuttgart bis zum Residenzschloss in Ludwigsburg gewählt.
Das maßstabsgetreue Modell wurde im Jahr 1998 im Auftrag der Deutschen Bahn AG im Rahmen der Ausgleichsmaßnahmen für den Bau des neuen Umschlagbahnhofs erstellt, fachlich unterstützt durch das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Baden-Württemberg (vormals Landesvermessungsamt). Ergänzend wurden entlang der Solitudeallee auf ca. 1 km Länge Obstbäume gepflanzt.
Die Steinsäulen markieren die Eckpunkte des Hauptdreiecknetzes, wobei die Gesteinsarten der jeweiligen Geologie des Ortes entsprechen. Die in den Boden eingelassenen Eisenbahnschienen zeichnen die Visierlinien zwischen den Eckpunkten nach. Die Solitudeallee wird im Modell durch eine Sitzbank betont.
Hecken- und Baumschnitt
Nach § 28 Abs. 2 Straßengesetz Baden-Württemberg sind die Eigentümer/innen von an öffentliche Straßen grenzenden Grundstücken dazu verpflichtet, Bäume und Hecken zurückzuschneiden, so dass keine Beeinträchtigung für die Verkehrsteilnehmer besteht. Die Verkehrssicherungspflicht liegt bei den Grundstückseigentümern/innen, die für Unfälle und Schäden haften, die durch Überwuchs Ihrer Begrünung entstehen. Das gilt auch für Grundstücke außerhalb der Ortschaft. Wege müssen frei und die Sicht auf Ampeln, Verkehrszeichen oder Straßenbeleuchtung uneingeschränkt möglich sein.
Skizze Lichtraumprofil (132,8 KB)
Im Interesse der Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer sind die folgenden Hinweise zu beachten:
- Der Luftraum über den Fahrbahnen (auch Feldwegen) muss bis mindestens 4,50 m Höhe, über Geh‐ und Radwegen bis mindestens 2,50 m Höhe von überhängenden Ästen und Zweigen freigehalten werden.
- Der Bewuchs ist entlang der Geh‐ und Radwege bis zur Geh‐ oder Radweghinterkante bzw. bis zur Grundstücksgrenze zurü
- Für Fahrbahnen ohne Gehweg muss der Abstand vom Bewuchs bis zur Fahrbahn 50 cm betragen.
- Im Bereich von Straßenlampen und Verkehrsschildern muss der Bewuchs so weit zurückgeschnitten werden, dass die Lampen ihre Beleuchtungsfunktion erfüllen können und die Schilder gut lesbar sind.
- Um das Verletzungsrisiko durch herunterfallende Äste klein zu halten, müssen abgestorbene Äste aus Bäumen entfernt werden.
Zeitraum
Hecken und Bäume sind wichtige Lebensräume und auch Nahrungsquelle für unsere heimischen Vogelarten, Insekten und andere Kleintiere. Daher sind für den Zeitpunkt der Schnittmaßnahmen die gesetzlichen Bestimmungen des Naturschutzes zu berücksichtigen. Nach § 39 Abs. 5 S.2 BNatSchG (Bundesnaturschutzgesetz) ist es verboten,
- Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen,
- Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze
in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen. Das Verbot gilt nicht für:
- schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen,
- Maßnahmen zur Beseitigung verkehrsgefährdender Situationen, die nicht zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden können.
- Hier ist allerdings darauf zu achten, dass insbesondere brütende Vögel nicht beeinträchtigt werden.
Entsorgung
Die Entsorgung des Schnittguts kann an folgenden Stellen erfolgen: