Grundsteuerreform 2025: Wichtige Informationen für Steuerpflichtige in Kornwestheim

Mit Beginn des Jahres 2025 tritt die Grundsteuerreform in Kraft und die Stadt Kornwestheim hat die Hebesätze entsprechend angepasst. Der Gemeinderat hat die neuen Sätze auf 320 Prozent für die Grundsteuer A sowie 270 Prozent für die Grundsteuer B festgelegt.

Diese Anpassung erfolgt aufkommensneutral – das bedeutet, dass die Stadt Kornwestheim dadurch keine zusätzlichen Einnahmen erzielt. Dennoch wird es zu Verschiebungen kommen: Manche steuerpflichtige Personen werden künftig mehr und andere weniger Grundsteuer zahlen als bisher. Die neuen Hebesätze können nicht mit denen anderer Kommunen verglichen werden, da sie auf unterschiedlichen Bodenrichtwerten und örtlichen Verhältnissen basieren. 

Voraussichtlich ab Mitte Januar 2025 beginnt der Versand der neuen Grundsteuerbescheide. Jeder Bescheid enthält ein Merkblatt mit weiteren Erläuterungen. Auf der städtischen Homepage unter kornwestheim.de/grundsteuer stehen zudem umfassende Informationen zur Reform sowie die Kontaktdaten der richtigen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner bereit. 

Einspruch gegen Grundsteuermessbescheid nur bei Finanzamt möglich

Für Steuerpflichtige ist wichtig zu wissen, dass die Stadt Kornwestheim an die vom Finanzamt Ludwigsburg ermittelten Grundsteuerwerte und Messbeträge gebunden ist. Auf deren Basis hat die Stadt Kornwestheim die neue Grundsteuer berechnet. Bei Fragen oder Einwänden zu den Grundsteuerwerten und Messbeträgen müssen sich Betroffene direkt an das Finanzamt wenden. 

Für Fragen, die die Stadtverwaltung Kornwestheim betreffen, steht die Abteilung Steuern und Liegenschaften am Montag, Donnerstag und Freitag von 8:30 bis 12:00 Uhr sowie am Montagnachmittag von 14:00 bis 17:00 Uhr und am Donnerstagnachmittag von 14:00 bis 16:00 Uhr zu Verfügung. Am Dienstag und Mittwoch werden keine Telefon- oder Sprechzeiten angeboten. Für die genannten Sprechzeiten müssen zwingend Termine vereinbart werden. Die Terminvereinbarung ist voraussichtlich am Mitte Januar entweder online über kornwestheim.de/grundsteuer oder telefonisch unter 07154-202-8107 möglich. 

Hintergrund der Reform

Die bisherige Grundsteuer basiert auf Einheitswerten, die seit 1964 unverändert waren. Die Anpassung war notwendig, weil sich die Werteverhältnisse seitdem stark verändert haben. Infolgedessen erklärte das Bundesverfassungsgericht die Verwendung der veralteten Werte als verfassungswidrig.

FAQ

Warum bekomme ich einen Grundsteuerwertbescheid, einen Grundsteuermessbescheid und einen Grundsteuerbescheid?

Die Grundsteuer wird nach dem Gesetz in einem dreistufigen Verfahren geregelt. Zunächst wird im Grundsteuerwertbescheid der Grundsteuerwert ermittelt, bei der Grundsteuer B aus der Multiplikation der relevanten Grundstücksfläche mit dem Bodenrichtwert. In der Regel basieren diese Werte auf den Angaben aus der Steuererklärung.

Im nächsten Schritt wird der Grundsteuerwert mit der gesetzlich vorgegebenen Steuermesszahl multipliziert. Diese Steuermesszahl ist bei der Wohnnutzung um 30 Prozent geringer als bei sonstigen Nutzungen. Hier erfolgt also eine Begünstigung des Wohnens. Das Ergebnis ist der Grundsteuermessbetrag im Grundsteuermessbescheid.

In einem dritten und letzten Schritt wird dann der Hebesatz der Kommune mit dem Grundsteuermessbetrag multipliziert. Daraus ergibt sich schließlich die konkrete Grundsteuer, die im Grundsteuerbescheid festgesetzt wird.

Wer hat den Bodenrichtwert festgelegt?

Die Bodenrichtwerte wurden vom örtlichen Gutachterausschuss auf den für die Bewertung relevanten Stichtag 1. Januar 2022 festgestellt. Der Gutachterausschuss ist ein selbständiges von Verwaltung und Gemeinderat unabhängiges Gremium, dessen Mitglieder mit dem örtlichen Grundstücksmarkt vertraut sind.

Was muss ich tun, damit für mein Grundstück ein geringerer Bodenwertzugrunde gelegt wird?

Ein anderer Wert des Grundstücks kann auf Antrag angesetzt werden, wenn der tatsächliche Wert des Grunds und Bodens zum Zeitpunkt 1. Januar 2022 mehr als 30 Prozent von dem nach § 38 Abs. 1 oder 3 Landesgrundsteuergesetz ermittelten Wert abweicht, der Ihnen vom Finanzamt im Grundsteuerwertbescheid mitgeteilt wurde. Die Abweichung muss durch ein Gutachten nachgewiesen werden, das dem Finanzamt vorzulegen ist. Dieses Gutachten kann vom Gutachterausschuss der Stadt Kornwestheim oder von einem Gutachter erstellt werden, der von der Finanzverwaltung anerkannt ist. Anerkannt sind Gutachter, wenn sie, zum Beispiel durch die IHK, öffentlich bestellt oder zertifiziert sind (§38 Abs. 4 Satz 3 Landesgrundsteuergesetz). Diese Gutachten sind kostenpflichtig. Anträge für ein Gutachten durch den Gutachterausschuss sowie Informationen zu den Gebühren finden Sie hier.

Ein solches Gutachten kann dann Sinn machen, wenn ein Grundstück nach gültigem Baurecht, zum Beispiel nach dem Bebauungsplan, ganz oder teilweise nicht als Baugrundstück genutzt werden kann. Eine Einschätzung, ob die notwendige 30 Prozent-Grenze erreicht werden kann und sich eine mögliche Grundsteuerminderung in Relation zu den Gutachterkosten lohnt, wird von Seiten der Stadtverwaltung nicht vorgenommen.

Wie wird der Messbetrag berechnet?

Der Messbetrag errechnet sich aus der Multiplikation von Grundsteuerwert und gesetzlich vorgegebener Steuermesszahl. Die Steuermesszahl beträgt grundsätzlich 1,3 Promille. Begünstigt wird auf Antrag die überwiegende Wohnnutzung eines Grundstücks (wirtschaftliche Einheit). Bei dieser Nutzung wird die Steuermesszahl um 30 Prozent verringert. Der Antrag kann in schriftlicher oder telefonischer Form beim Finanzamt gestellt werden.

Ich habe für mein Wohngebäude/meine Wohnung keine Ermäßigung bei der Messzahl erhalten. Warum?

Eventuell haben Sie die Ermäßigung für die Wohnung/Wohngebäude in der Grundsteuererklärung nicht angekreuzt. Der Antrag kann in schriftlicher oder telefonischer Form beim Finanzamt gestellt werden. Haben Sie die Grundsteuererklärung nicht rechtzeitig abgegeben und musste das Finanzamt deshalb schätzen, wurde mangels Antrag keine Ermäßigung gewährt. Bitte klären Sie das mit dem zuständigen Finanzamt.

Was heißt „aufkommensneutraler“ Hebesatz?

Aufkommensneutral heißt, dass es durch die Grundsteuerreform im Wesentlichen im Jahr 2025 nicht zu einer Erhöhung des Grundsteueraufkommens bei der Gemeinde gegenüber dem Jahr 2024 kommt. Der aufkommensneutrale Hebesatz ist der Hebesatz, bei dem dieses Ziel voraussichtlich erreicht wird. Die Stadt Kornwestheim hat bei der   Hebesatzfestsetzung den Appell berücksichtigt, die Grundsteuerreform möglichst aufkommensneutral umzusetzen.  

Warum muss ich trotz aufkommensneutralem Hebesatz eine höhere Grundsteuer bezahlen als bisher?

 Auch bei angestrebter Aufkommensneutralität wird es teilweise zu deutlichen „Belastungsverschiebungen“ im Vergleich zu der bisherigen Rechtslage sowie zwischen den einzelnen Nutzungen und örtlichen Lagen der Grundstücke kommen. Deshalb gibt es Grundstücke, für die ab dem Jahr 2025 mehr Grundsteuer als bisher zu bezahlen ist, und Grundstücke, für die weniger als bisher zu bezahlen ist.

Belastungsverschiebungen treten als Konsequenz aus der Umsetzung des Bundesverfassungsgerichtsurteils auf. Die dadurch notwendige Grundsteuerreform musste zwangsläufig zu Belastungsverschiebungen führen. Eine Nachfolgeregelung, welche darauf abgezielt hätte, genau die bisherigen Ergebnisse in der Steuerbelastung eines jeden einzelnen Steuerpflichtigen nachzubilden, wäre absehbar wiederum rechtswidrig gewesen.

Ich bin mit der Höhe der Grundsteuer nicht einverstanden. Wie kann ich mich dagegen wehren?

Gegen Bescheide der Stadt Kornwestheim kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe bei der Gemeinde Widerspruch eingelegt werden; also auch gegen die Grundsteuerbescheide.

Sofern sich die Bedenken jedoch ausschließlich gegen den Inhalt des Grundsteuerwertbescheids oder Messbescheids (z.B. Höhe des Grundsteuerwerts oder Messbetrag) richten, ist der Einspruch gegen den Messbescheid/ Grundsteuerwertbescheid beim Finanzamt zielführend. Denn die Gemeinde ist bei Erlass des Grundsteuerbescheids an den Inhalt des Grundsteuermessbescheids bzw. Grundsteuerwertbescheids gebunden.

Dagegen ist bei falschem Hebesatz oder falscher Übernahme des Messbetrags aus dem Grundsteuermessbescheid Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid der Stadt einzulegen.

Muss ich Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid der Stadt einlegen, auch wenn ich bereits Einspruch gegen den Grundsteuermessbescheid/Grundsteuerwertbescheid des Finanzamts eingelegt habe?

Sofern sich die Bedenken ausschließlich gegen den Inhalt des Grundsteuerwertbescheids oder Messbescheids (z.B. Höhe des Grundsteuerwerts oder Messbetrag) richten, ist
ein Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid der Stadt nicht notwendig (und auch nicht sinnvoll).

Wenn die Stadt Kornwestheim beispielsweise den festgesetzten Messbetrag in ihren Grundsteuerbescheid richtig übernommen hat, ist ein Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid erfolglos und der Widerspruch wird von der Stadt Kornwestheim zurückgewiesen.

Soweit der Einspruch beim Finanzamt gegen den Grundsteuermessbescheid erfolgreich ist, ist die Gemeinde verpflichtet, den daraus resultierenden Grundsteuerbescheid von
Amtswegen entsprechend auch rückwirkend zu ändern. Eventuell zu viel gezahltes Geld erhalten Sie dann automatisch zurück. Ein separater Widerspruch bei der Stadt ist hierfür weder notwendig noch zielführend.

Muss ich die Grundsteuer bezahlen, auch wenn ich Einspruch beim Finanzamt eingelegt habe?

Ein Widerspruch entbindet nicht von der Verpflichtung die Grundsteuer zu bezahlen. Soweit ein Widerspruch erfolgreich ist, wird der Grundsteuerbescheid geändert und die zu viel gezahlte Grundsteuer erstattet.
 

Mir gehört das Grundstück nicht mehr. Warum erhalte ich noch den Grundsteuerbescheid?

Bei Eigentumswechseln erstellt das Finanzamt auf der Grundlage des Kaufvertrags automatisch einen neuen Messbescheid zum 1. Januar des auf den Kauf folgenden Jahres. Bis zur Bearbeitung durch das Finanzamt bleiben Sie steuerpflichtig. Sobald der Messbescheid des Finanzamts vorliegt, erhalten Sie von uns einen „Aufhebungsbescheid“. Eventuell bis dahin zu viel gezahlte Grundsteuer erstatten wir Ihnen dann von Amtswegen.
 

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(Erstellt am 20. Dezember 2024)